Berichterstattung VBO
Gestützt auf Bundesrecht müssen die beschwerdeberechtigten Organisationen eine jährliche Statistik über ihre Beschwerdetätigkeit führen sowie über die Höhe ihrer Einnahmen, welche in Zusammenhang mit der Ausübung des Beschwerderechts stehen, informieren (Art. 4 Abs. 2 und 4 VBO).
Link auf die Anwendung
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