Gesuch - Einfuhr Hunde, Katzen, Frettchen
Servicebeschreibung
Gesuchsformular für die Einreise oder Wiedereinreise mit Hund, Katze oder Frettchen aus einem Tollwutrisikoland (EDAV-Ht; Art. 14 Abs 4)
Eine Bewilligung ist ausschliesslich für Hunde, Katzen und Frettchen erforderlich, die:
- aus einem Tollwut-Risikoland kommen (oder sich in den letzten 6 Monaten in einem solchen aufgehalten haben) UND
- im direkten Luftverkehr über die Flughäfen Zürich, Genf oder Basel einreisen UND
- in Begleitung ihrer Halterin / ihres Halters reisen (falls in Begleitung einer anderen Person muss die persönliche Übernahme durch die Halterin / den Halter im Herkunftsland erfolgt sein. Entsprechende Nachweise sind erforderlich) UND
- nach dem Grenzübertritt in die Schweiz nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Besitzerwechsels (neuer Eigentümer) zu sein.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Einreise- und Wiedereinreisebedingungen erfüllt sind.
Das Gesuchsformular muss spätestens 21 Tage vor der geplanten Einreise online eingereicht werden.
Die Tiere müssen:
- mit einem Mikrochip identifiziert sein (EDAV-Ht; Art.8) UND
- gegen Tollwut geimpft sein: nur Impfungen nach Mikrochipimplantation, ab einem Alter von 12 Wochen und ohne Impflücke sind gültig (EDAV-Ht; Art.8 und 11) UND
- über genügend Antikörper verfügen (Resultat mindestens 0,5 IE/ml): nur Tests in EU-zugelassenen Laboratorien und mit Blutproben, die frühestens 30 Tage nach Tollwutimpfung entnommen wurden, sind gültig (EDAV-Ht; Art.15) UND
- frühestens 3 Monate nach der Blutentnahme einreisen. Das gilt für die erste Einreise und für Tiere, die in einem Drittland geimpft und / oder getestet wurden (EDAV-Ht; Art.15). Wenn die Wartefrist noch nicht vorbei ist, wird das Datum der frühesten Einreise in der Bewilligung vermerkt («Import nicht vor»).
Zusätzlich zu dieser Bewilligung muss das Tier von einer Veterinärbescheinigung und / oder einem EU- oder CH-Heimtierpass begleitet sein (EDAV-Ht; Art. 14). Wenn die Veterinärbescheinigung erforderlich ist, wird dies in der Bewilligung mit dem Satz «Nur gültig mit Veterinärbescheinigung» vermerkt. Nach Ankunft am Flughafen muss sich die Halterin / der Halter mit dem Tier und den Dokumenten am roten Zollausgang melden für die Grenzkontrolle (EDAV-Ht; Art.24).
Kupierte Hunde (gekürzte Rute und / oder gekürzte Ohren):
Die Einreise mit kupierten Hunden in die Schweiz ist grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen möglich. Siehe Informationen dazu unter Fragen und Antworten rund um kupierte Hunde.
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